Minister Schmeltzer: Nur wer seine Rechte kennt, kann sie einfordern

Arbeitsminister stellt Flyer zu Arbeitnehmerrechten vor

4. Januar 2017
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Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung bei Krankheit – über diese und andere Arbeitnehmerrechte informiert ein neuer Flyer des Arbeitsministeriums, den Minister Rainer Schmeltzer im Rahmen der Landesinitiative „Faire Arbeit – Fairer Wettbewerb“ vorgestellt hat.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung bei Krankheit – über diese und andere Arbeitnehmerrechte informiert ein neuer Flyer des Arbeitsministeriums, den Minister Rainer Schmeltzer im Rahmen der Landesinitiative „Faire Arbeit – Fairer Wettbewerb“ vorgestellt hat.

„Man kann nur die Rechte einfordern, die man kennt“, so Minister Schmeltzer. „Wir stellen aber immer wieder fest, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gar nicht wissen, welche Rechte sie haben. So denken viele Minijobberinnen und Minijobber irrtümlich, sie hätten gar keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung bei Krankheit.“

Schon die vom Arbeitsministerium in Auftrag gegebene Minijob-Studie habe vor wenigen Jahren gezeigt, so der Minister weiter, „dass die Inanspruchnahme von grundlegenden Arbeitnehmerrechten erschreckend niedrig ist. Nur 19 Prozent der in einem Minijob beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bezahlten Urlaub in Anspruch genommen und gerade einmal 10 Prozent die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.“ Deshalb seien Information und Transparenz, wie sie die Landesinitiative „Faire Arbeit – Fairer Wettbewerb“ seit Anfang 2013 biete, so wichtig.

Beispiel Arbeits- und Pausenzeiten: Bestehen keine tarifvertraglichen Sonderregelungen, dürfen Beschäftigte pro Arbeitstag maximal acht Stunden tätig sein, in Ausnahmefällen bis zu zehn Stunden. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Arbeitsstunden 45 Minuten.

Beispiel bezahlter Urlaub: Beschäftigte haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch demnach mindestens 24 Arbeitstage im Jahr, bei einer 5-Tage Woche sind es 20 Arbeitstage.

Beispiel Bezahlung im Krankheitsfall: Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, erhält für die Dauer von bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung – sofern man mindestens seit vier Wochen ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn der Arbeitgeber keine frühere Vorlage verlangt.

Beispiel Kündigung: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Betriebs- oder Personalrat muss beteiligt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt, beträgt aber mindestens vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Wer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Diese und weitere hilfreiche Informationen finden sich in dem Flyer „Faire Arbeit – Arbeitnehmerrechte im Überblick“. Dieser ist neben vielen anderen Informationen zum Thema „Faire Arbeit“ auf der Seite www.landderfairenarbeit.nrw.de des nordrhein-westfälischen Arbeitsministeriums zu finden.

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