Minister Schmeltzer: Keine Sonn- und Feiertagsarbeit bei Post- und Paketzustellern sowie im Online-Handel in der Adventszeit

Arbeitsschützer achten auch am dritten und vierten Advent auf Einhaltung des Sonntagsschutzes

9. Dezember 2016

​Arbeitsminister Rainer Schmeltzer hat in Düsseldorf nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Sonn- und Feiertagsschutz insbesondere auch in der Vorweihnachtszeit gilt. „Das Weihnachtsgeschäft fällt nicht vom Himmel. Die Post- und Paketzustellbranche und auch die Online-Händler hatten genügend Zeit, sich auf mögliche Lieferengpässe vorzubereiten, beispielsweise indem sie genügend zusätzliches Personal einsetzen“, erklärte der Arbeitsminister.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Arbeitsminister Rainer Schmeltzer hat in Düsseldorf nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Sonn- und Feiertagsschutz insbesondere auch in der Vorweihnachtszeit gilt. „Das Weihnachtsgeschäft fällt nicht vom Himmel. Die Post- und Paketzustellbranche und auch die Online-Händler hatten genügend Zeit, sich auf mögliche Lieferengpässe vorzubereiten, beispielsweise indem sie genügend zusätzliches Personal einsetzen“, erklärte der Arbeitsminister.
 
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. Das Gesetz sieht zwar auch Ausnahmen vor. Aus Sicht des Arbeitsministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot jedoch nicht erfüllt - weder für die Post- und Paketzustellung noch für die Kommissionierung und Verpackung im Online-Handel.
 
Arbeitsminister Schmeltzer: „Der Sonntag ist von herausragender Bedeutung. Es geht unter anderem um den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Schutz der Familie. Die Behörden werden auf die Einhaltung des Sonntagsschutzes achten.“ Bei Verstößen drohten Bußgelder von bis zu 15.000 Euro, so der Minister weiter.
 
In einem abgestimmten Schreiben haben die Bundesländer bereits Anfang Dezember die Branche darüber informiert, dass die allgemeine Post- und Paketzustellung an Endkunden und Packstationen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig ist.
 
Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster in einem Eilverfahren Ende 2015 kommen derzeit auch Ausnahmen für den Online-Handel nicht in Betracht. Das Gericht hatte auf die Vorhersehbarkeit der Weihnachtszeit als jährlich wiederkehrendes Ereignis verwiesen und auf die frühzeitige Planbarkeit für Unternehmen.

Kontakt

Pressekontakt

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Telefon: 0211 855-3118
E-Mail: Presse [at] mags.nrw.de

Bürgeranfragen

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Telefon: 0211 855-5
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de