Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am militärischen Flugplatz Geilenkirchen

7. November 2013
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Die NRW-Landesregierung hat für den Flugplatz Geilenkirchen in einer Rechtsverordnung einen Lärmschutzbereich festgelegt. Nach entsprechenden Regelungen für die zivilen Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund und Paderborn/Lippstadt sowie für den militärischen Flugplatz Nörvenich hat die Landesregierung nun auch für den zweiten der beiden militärischen Flugplätze einen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt. Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Verkehr
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr teilen mit:

Die NRW-Landesregierung hat für den Flugplatz Geilenkirchen in einer Rechtsverordnung einen Lärmschutzbereich festgelegt. Nach entsprechenden Regelungen für die zivilen Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund und Paderborn/Lippstadt sowie für den militärischen Flugplatz Nörvenich hat die Landesregierung nun auch für den zweiten der beiden militärischen Flugplätze einen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt.

Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen.

Durch die Novellierung des Fluglärmgesetzes wird am militärischen Flugplatz Geilenkirchen erstmalig eine Nachtschutzzone ausgewiesen und die bisherige Lärmschutzverordnung aus dem Jahr 1982 ersetzt. Für den Gesundheitsschutz der umliegenden Bevölkerung ist dies von erheblicher Bedeutung. Fluglärm kann insbesondere zur Nachtzeit negative gesundheitliche Folgen für Blutdruck und das Herz-Kreislauf-System (einschließlich Infarktrisiko) haben, was bereits intensiv untersucht und in verschiedenen Studien dargelegt worden ist.

Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Schallpegel von 73 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken erhalten 5 Jahre später einen entsprechenden Anspruch.

Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Köln – Dezernat 35 – erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet.

Kontakt:
Bezirksregierung Köln,
Dezernat 35,
Zeughausstr. 2-10,
50667 Köln
Tel.: 0221-147-0
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
Internet: www.bezreg-koeln.nrw.de

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Raphaela Hensch, Telefon 0211 4566-748 oder an die Pressestelle des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, Telefon 0211 3843-1015.

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