Landesregierung erlässt Rechtsverordnung über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Paderborn/Lippstadt

18. Dezember 2012
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Nach entsprechenden Regelungen für die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück und Dortmund hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Paderborn/Lippstadt in einer Rechtsverordnung einen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt.

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr teilen mit:

Nach entsprechenden Regelungen für die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück und Dortmund hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Paderborn/Lippstadt in einer Rechtsverordnung einen Lärmschutzbereich festgelegt. Grundlage dafür ist das im Juni 2007 novellierte Fluglärmschutzgesetz, das den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung Rechnung trägt.

Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen.

Durch die Novellierung des Fluglärmgesetzes wird am Flughafen Paderborn/Lippstadt erstmalig eine Nachtschutzzone ausgewiesen. Für den Gesundheitsschutz der umliegenden Bevölkerung ist dies von erheblicher Bedeutung. Fluglärm kann insbesondere zur Nachtzeit negative gesundheitliche Folgen für Blutdruck und das Herz-Kreislauf-System (einschließlich Infarktrisiko) haben, was bereits intensiv untersucht und in verschiedenen Studien dargelegt worden ist.

Die Verkehrsprognose wird bereits im Jahr 2017 geprüft und die Rechts­verordnung gegebenenfalls angepasst. Rechtlich vorgeschrieben sind die Überprüfungen nur alle zehn Jahre oder wenn sich an der Betriebsgenehmigung des Flughafens etwas ändern sollte.

Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Schallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken, erhalten fünf Jahre später einen entsprechenden Anspruch.
Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Detmold – Dezernat 35 – erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet.

Kontakt:
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 35
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Telefon: 05231/71-0
Telefax: 05231/71-1295
E-Mail: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de
Internet: www.bezreg-detmold.nrw.de

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Telefon 0211 4566-719 (Wilhelm Deitermann).

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