Landesatomaufsicht erlässt weitere Anordnung zur Aufbewahrung von 152 Castor-Behältern im Zwischenlager Jülich

17. Dezember 2013
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In seiner Zuständigkeit als atomrechtliche Aufsichtsbehörde hat das Wirtschaftsministerium eine weitere Anordnung für die Aufbewahrung des Kernbrennstoffs aus dem ehemaligen Atomversuchsreaktor (AVR) im Zwischenlager Jülich erlassen. Dies erfolgte in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium als Bundesaufsicht. Die erneute Anordnung berechtigt die Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ) weiterhin zum Besitz der Kernbrennstoffe. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und ist auf sieben Monate bis zum 31. Juli 2014 befristet. Gleichzeitig hat das Ministerium die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet.

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Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk teilt mit:

In seiner Zuständigkeit als atomrechtliche Aufsichtsbehörde hat das Wirtschaftsministerium eine weitere Anordnung für die Aufbewahrung des Kernbrennstoffs aus dem ehemaligen Atomversuchsreaktor (AVR) im Zwischenlager Jülich erlassen. Dies erfolgte in Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium als Bundesaufsicht. Die erneute Anordnung berechtigt die Forschungszentrum Jülich GmbH (FZJ) weiterhin zum Besitz der Kernbrennstoffe. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und ist auf sieben Monate bis zum 31. Juli 2014 befristet. Gleichzeitig hat das Ministerium die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet.

Im Zwischenlager auf dem Gelände des FZJ, dem so genannten AVR-Behälterlager, lagern seit der Stilllegung des AVR-Versuchskernkraftwerks dessen Brennelementekugeln in 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® THTR/AVR. Rechtsgrundlage der Aufbewahrung waren die 1993 vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilte Genehmigung sowie die bis zum 31.12.2013 befristete atomaufsichtliche Anordnung des Wirtschaftsministeriums.

Nach Erteilung dieser Anordnung am 28.06.2013 stellte sich heraus, dass die Nachweisführung zu Anforderungen aus dem Genehmigungsverfahren beim BfS erheblich aufwendiger war als angenommen. Da das Genehmigungsverfahren erst im Jahr 2014 abgeschlossen werden kann, ist eine erneute atomaufsichtliche Anordnung notwendig. Bei der zeitlichen Befristung der Anordnung zum 31.07.2014 orientiert sich das Wirtschaftsministerium an den Zeitplanungen des FZJ.

Um die notwendigen Sicherheitsstandards im Zwischenlager Jülich zu gewährleisten und einen ungeregelten Zustand zu vermeiden, regelt das Wirtschaftsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde in NRW durch die Anordnung die Aufbewahrung der CASTOR®-Behälter beim FZJ. In der Anordnung wird zudem auf die Regelungen der Aufbewahrungsgenehmigung des BfS aus dem Jahr 1993 einschließlich der Nachträge Bezug genommen. Sämtliche Auflagen gelten weiterhin uneingeschränkt für die Aufbewahrung der Brennelemente.

Ausdrücklich ist in der Anordnung auch darauf hingewiesen, dass diese Anordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung der Kernbrennstoffe nicht entbehrlich macht. Das FZJ als Betreiber des Lagers ist deshalb weiterhin verpflichtet, unverzüglich für eine genehmigte Aufbewahrung der Kernbrennstoffe Sorge zu tragen und ausstehende Nachweise beim BfS vorzulegen.

Das Ministerium hat ebenfalls angeordnet, dass ihm seitens des FZJ monatlich in schriftlicher Form über den Fortgang im Genehmigungsverfahren zu berichten ist.
Der Forschungszentrum Jülich GmbH wurde die Anordnung am 17.12.2013 ausgehändigt.

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