Land ordnet Corona-Notbremse ab Dienstag für die Landeshauptstadt Düsseldorf an

11. April 2021
Karl-Josef Laumann

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für die Landeshauptstadt Düsseldorf angeordnet.

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat heute, 11. April 2021, auf Grundlage der Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für die Landeshauptstadt Düsseldorf angeordnet. Sie gilt ab Dienstag, 13. April 2021.

Die Notbremse tritt in den Kommunen in Kraft, in denen die 7-Tage-Inzidenz nach den veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.

In diesen Kommunen gelten unter anderem folgende Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bezüglich Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen, etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten, etc. ist wieder untersagt.  
Allerdings besteht für die betroffenen Kommunen die Test-Option. Die Kommunen können demnach per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium anordnen, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen.

Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.

Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung bestimmt.
 

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