Kabinett beschließt Mietpreisbremse

21. Mai 2014
Default Press-Release Image

Das Landeskabinett hat auf Vorschlag des Bauministeriums eine Mietpreisbremse für bestehende Mietverträge beschlossen. Nach dieser Verordnung wird die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete auf 15 Prozent begrenzt. Die Verordnung soll zum 1. Juni in Kraft treten. Wohnungsbauminister Michael Groschek: „In den Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten sind die Mieten in den vergangenen Jahren rasant gestiegen. Mieten müssen aber bezahlbar bleiben. Deshalb haben wir jetzt eine erste Mietpreisbremse eingeführt. Niemand soll wegen drastischer Mieterhöhungen aus seiner Wohnung und aus seinem Quartier verdrängt werden.“

Verkehr
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

„Kappungsgrenzenverordnung“ tritt zum 1. Juni 2014 in Kraft

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr teilt mit:

Das Landeskabinett hat auf Vorschlag des Bauministeriums eine Mietpreisbremse für bestehende Mietverträge beschlossen. Nach dieser Verordnung wird die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete auf 15 % begrenzt. Die Verordnung soll zum 1. Juni in Kraft treten.

Wohnungsbauminister Michael Groschek: „In den Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten sind die Mieten in den vergangenen Jahren rasant gestiegen. Mieten müssen aber bezahlbar bleiben. Deshalb haben wir jetzt eine erste Mietpreisbremse eingeführt. Niemand soll wegen drastischer Mieterhöhungen aus seiner Wohnung und aus seinem Quartier verdrängt werden.“

Durch eine Änderung des § 558 Absatz 3 BGB hatte der Bund den Ländern im vergangenen Jahr die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die abgesenkte Kappungsgrenze zeitlich befristet gelten soll. Der Landtag hatte mit Beschluss vom 25.04.2013 die Landesregierung aufgefordert, in einer Verordnung auf Basis einer qualifizierten empirischen Untersuchung gemäß § 558 Absatz 3 BGB Gebiete zu bestimmen, in denen die Kappungsgrenze auf 15 % begrenzt wird (LT-Drs. 16/2617).

Durch ein Gutachten ließ das Bauministerium die Wohnungsmarktdaten analysieren, um die Gebiete zu identifizieren, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Im Ergebnis der vom Hamburger Institut F+B erstellten Studie erfüllen 59 Gemeinden in NRW die Voraussetzungen für eine Absenkung der Kappungsgrenze. Für diese Gemeinden kann eine derzeitige und zukünftige Wohnungsmarktenge gemäß § 558 Absatz 3 BGB unterstellt werden. Mit der Mietpreisbremse werden dort Mieterhöhungen auf 15 statt 20 Prozent innerhalb der nächsten drei Jahre gedeckelt. Der Verordnungsentwurf war im Vorfeld mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den wohnungswirtschaftlichen Verbänden und den Mietervereinigungen erörtert worden.

Die neue Verordnung greift bei laufenden Mietverträgen. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Regelung, bei der die Mieter – wie bei allen Regelungen im Mietrecht - selbst prüfen können, ob der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhält. Im Streitfall entscheiden die Gerichte. Eine Mietpreisbremse für Wiedervermietungen ist im Berliner Koalitionsvertrag verabredet. Der Bundesjustizminister hat hierzu einen Referentenentwurf vorgelegt. NRW wird auch hier die Möglichkeit nutzen, Gebiete für eine Mietpreisbremse zu bestimmen.

Kappungsgrenzenverordnung – KappGrenzVO NRW

Pressekontakt: bernhard.meier@mbwsv.nrw.de, Telefon: 0211/3843-1013.

Kontakt

Pressekontakt

Verkehr

Telefon: 0211 3843- 1043
E-Mail: presse [at] vm.nrw.de

Bürgeranfragen

Verkehr

Telefon: 0211 3843-0
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de

Pressekontakt

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Telefon: 0211 / 837-1134
E-Mail: presse [at] stk.nrw.de

Bürgeranfragen

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Telefon: 0211837-01
E-Mail: nrwdirekt [at] nrw.de