Fleischindustrie: Land verfügt neue Infektionsschutzvorschriften für Betriebe

27. Juni 2020
phb Metzger, Fleisch

Die Beschäftigten in den Betrieben der Fleischindustrie in Nordrhein-Westfalen müssen künftig mindestens zwei Mal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Das schreibt eine neue Allgemeinverfü-gung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Die Beschäftigten in den Betrieben der Fleischindustrie in Nordrhein-Westfalen müssen künftig mindestens zwei Mal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Das schreibt eine neue Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 1. Juli für Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und vorrangig fleischverarbeitende Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten – unabhängig davon ob es sich um eigene Beschäftigte oder Werkvertragsnehmer handelt. Die Betriebe werden zudem verpflichtet, die Namen und Wohn- bzw. Aufenthaltsadressen sämtlicher auf dem Betriebsgelände anwesender Personen zu erheben und für vier Wochen aufzubewahren, um sie gegebenenfalls den Behörden verfügbar machen zu können.
 
„Die Vorfälle in Coesfeld und Gütersloh zeigen: Offenbar kann sich das Virus unter den Bedingungen eines Schlachthofs bzw. eines fleischverarbeitenden Betriebes besonders gut verbreiten. Darum wollen wir den Infektionsschutz noch einmal deutlich stärken. Das frühzeitige Erkennen von Infektionen ist ein zentraler Schlüssel dazu. Für die Kontaktpersonennachverfolgung ist es zudem zwingend notwendig, die aktuellen Kontaktdaten der Menschen zu haben, die sich auf dem Betriebsgelände aufgehalten haben. Es kann nicht sein, dass bei einem Ausbruchsgeschehen die Behörden vor Ort tagelang diesen Daten hinterherlaufen müssen“, erklärt Arbeits- und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Er erinnert in diesem Zusammenhang auch noch einmal an die konsequente Einhaltung der Arbeitsschutzstandards, denen gerade in der Corona-Pandemie eine besondere Bedeutung zukommt.
 
Der komplette Wortlaut der Allgemeinverfügung ist abrufbar unter:
 
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200626_coronaavfleischindustrie_0.pdf
 

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