EuGH urteilt: Laufzeitverlängerungen für Doel 1 und Doel 2 verstoßen gegen EU-Recht

29. Juli 2019

Belgien hat mit der Verlängerung der Laufzeiten für die beiden Atomreaktoren Doel 1 und Doel 2 bis 2025 gegen EU-Recht verstoßen.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Belgien hat mit der Verlängerung der Laufzeiten für die beiden Atomreaktoren Doel 1 und Doel 2 bis 2025 gegen EU-Recht verstoßen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschied, hätte die Genehmigung für den Weiterbetrieb der bei Antwerpen gelegenen Reaktoren nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfungen erteilt werden dürfen. Ausgangspunkt für das Verfahren am EuGH war eine Nichtigkeitsklage von belgischen Umweltschutzorganisationen gegen das belgische Gesetz über die Laufzeitverlängerung.
 
„Das Urteil ist ein klares Signal für das Erfordernis einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung als Voraussetzung für die Genehmigung von Atomkraftwerken. Auch stellen die Richter klar, dass die Prüfungen keine nationale Angelegenheit sind, sondern grenzüberschreitend erfolgen müssen und die unmittelbar betroffenen Nachbarländer zu beteiligen sind“, begrüßte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser das Urteil. Angesichts bisheriger Unsicherheiten sei das Urteil ein wichtiger Beitrag zu mehr Rechtssicherheit, in welchen Fällen grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Laufzeitverlängerungen von Atomanlagen erforderlich sind.
 
Der EuGH stellt im vorliegenden Fall fest, dass die Laufzeitverlängerungen von zehn Jahren einen erheblichen Zeitraum darstellen und in Verbindung mit den umfangreichen Renovierungsarbeiten ein Ausmaß an möglichen Umweltauswirkungen haben können, das dem der Erstinbetriebnahme dieser Reaktoren vergleichbar ist. Damit muss eine solche Laufzeitverlängerung, so die Einschätzung des EuGH, zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der EU-UVP-Richtlinie unterzogen werden. Da die Atomreaktoren Doel 1 und Doel 2 sich außerdem in der Nähe der belgisch-niederländischen Grenze befinden, hätte diese Prüfung darüber hinaus in einem grenzüberschreitenden Rahmen stattfinden müssen.
 
Ob die Atomreaktoren abgeschaltet werden müssen, wird nunmehr vom belgischen Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sein. Der EuGH hat klargestellt, dass die Genehmigung im Fall „einer schwerwiegenden und tatsächlichen Gefahr einer Unterbrechung der Stromversorgung“ vorübergehend aufrechterhalten werden kann. Diese Aufrechterhaltung darf aber nur für den Zeitraum gelten, der absolut notwendig ist, um die betreffende Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Auch hierüber hat der belgische Verfassungsgerichtshof konkret zu befinden.
 
Die heutige Entscheidung des EuGH wird auch Einfluss auf die Entscheidung im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Implementation Committee der Espoo Konvention haben. Das Verfahren beruht auf einer gemeinsamen Initiative von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In diesem Verfahren kritisieren die beiden Bundesländer die ihrer Ansicht nach fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Laufzeitverlängerungen der Atomreaktors Doel 1 und Doel 2 sowie Tihange 1. Das Kraftwerk Tihange liegt circa 60 km von der nordrhein-westfälischen Grenze entfernt; der Standort des Kernkraftwerks Doel etwa 130 km.
 

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