Das Jahr 2021 bringt Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige, Firmen und Familien

Minister Lienenkämper: Die umfassenden neuen Regelungen kommen vielen Menschen zugute

28. Dezember 2020
phb Steuererklärung

Zum Jahreswechsel treten zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft, die finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen.

Finanzen

Zum Jahreswechsel treten zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft, die finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen. „Die umfassenden neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2021 kommen, gerade in der aktuellen Corona-Pandemie und inmitten der uns alle besonders fordernden Belastungen, vielen Menschen zugute: Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Personen mit Behinderungen und auch unseren Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen“, erklärt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Deutliche Erleichterungen gibt es beispielsweise für ehrenamtlich tätige Menschen. Dafür hatte Minister Lutz Lienenkämper sich schon lange in der Finanzministerkonferenz und im Bundesrat eingesetzt. „Ehrenamtlich Tätige halten unsere Gesellschaft zusammen, sie sind unverzichtbar – insbesondere in dieser äußerst schwierigen Zeit der Pandemie“, betont der Minister. „Nun endlich können zum Beispiel rund sechs Millionen ehrenamtliche Helfer in Nordrhein-Westfalen von einer besseren steuerlichen Unterstützung profitieren.“
 
Konkret greifen ab dem 1. Januar 2021 für das Ehrenamt die folgenden Verbesserungen:
 

  • Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.
 
  • Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.
 
  • Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.
 
  • Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.
 
Ebenfalls durch maßgeblichen Einfluss Nordrhein-Westfalens verschiebt sich bereits seit dem 1. Dezember die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um sechs Wochen. Auf diese Weise kann für Firmen, die Importe tätigen, eine dauerhafte Liquiditätsentlastung im Gesamtvolumen von rund fünf Milliarden Euro erreicht werden. „Diese wichtige Maßnahme verhindert, dass unsere Unternehmen im europäischen Vergleich Wettbewerbs- oder Liquiditätsnachteile erleiden – wir tun alles, um unserer Wirtschaft mit passgenauer und schneller Unterstützung in diesen auch wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu helfen“, erklärt Minister Lienenkämper.
 
Hier weitere wesentliche gesetzliche Änderungen ab dem 1. Januar 2021 im Überblick:
 
Entlastungen für Familien
 
Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes wird das Kindergeld pro Kind um 15 Euro pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro unter anderem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern.
 
Erhöhung des Grundfreibetrags
 
Der Grundfreibetrag, der die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellt, wird ab 2021 um 336 Euro auf 9.744 Euro angehoben, ab 2022 um weitere 240 Euro auf 9.984 Euro. Bei einem Ledigen werden so im kommenden Jahr erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro Steuern fällig. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ebenfalls um 336 Euro bzw. weitere 240 Euro ab 2022 Euro erhöht.
 
Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
 
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wird verdoppelt. Gleichzeitig wird dieser künftig gewährt für Menschen mit Behinderung ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von unter 50 wird künftig auf zusätzliche Anspruchs-voraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet. Außerdem wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale gesetzlich verankert.
 
Verbesserungen gibt es auch beim Pflegepauschbetrag. Dieser wird bei der häuslichen Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit auf 1.800 Euro erhöht. Gleichzeitig wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt.
 
Entlastungen für Pendler
 
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben, für 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.
 
Einführung der Homeoffice-Pauschale
 
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z. B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.
 
Unterstützung für Gastronomie und Kurzarbeiter
 
Im Gastronomiebereich beläuft sich die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 auf 7 statt 19 Prozent (Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen).
 
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden in Höhe von bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Sonderleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie bleiben im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag kann in diesem Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.
 
Hilfen für Alleinerziehende
 
Für Alleinerziehende steigt der Steuerfreibetrag ab 2020 von zuvor 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr. Dieser erhöhte Entlastungsbetrag ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfristet worden und nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt.
 
Entlastungen für Unternehmen
 
Der steuerliche Verlustrücktrag wird befristet erweitert. Die Höchstbetragsgrenzen werden für Verluste des Veranlagungs-zeitraums 2020 und 2021 bei der Einzelveranlagung von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro und bei der Zusammenveranlagung von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro angehoben.
 
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.
 
Der Ermäßigungsfaktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (§ 35 EStG).
 
Rückführung des Solidaritätszuschlags
 
Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Bürgerinnen und Bürger abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.
 
 

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