Bundesrat bringt auf Antrag von NRW ein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht auf den Weg

14. Oktober 2016

Viele Menschen glauben, wenn sie dement oder durch einen Unfall plötzlich handlungsunfähig werden, kann der Ehepartner automatisch für sie oder ihn entscheiden. Doch dieser Irrglaube zählt zu den größten Rechtsirrtümern in Deutschland. Ohne eine Vorsorgevollmacht oder die Hinzuziehung des Gerichts kann keiner Entscheidungen treffen. NRW will das gemeinsam mit den anderen Bundesländern ändern und hat mit Zustimmung des Bundesrats ein Gesetz in den Bundestag eingebracht, welches zukünftig ein gesetzliches Vertretungsrecht für den Ehegatten vorsieht.

Justiz

Viele Menschen glauben, wenn sie dement oder durch einen Unfall plötzlich handlungsunfähig werden, kann der Ehepartner automatisch für sie oder ihn entscheiden. Doch dieser Irrglaube zählt zu den größten Rechtsirrtümern in Deutschland. Ohne eine Vorsorgevollmacht oder die Hinzuziehung des Gerichts kann keiner Entscheidungen treffen. NRW will das gemeinsam mit den anderen Bundesländern ändern und hat mit Zustimmung des Bundesrats ein Gesetz in den Bundestag eingebracht, welches zukünftig ein gesetzliches Vertretungsrecht für den Ehegatten vorsieht.
 
Justizminister Thomas Kutschaty sagte: „Niemand kennt seinen Ehepartner besser als die eigene Ehefrau oder der eigene Ehegatte. Beide haben sich bei Eheschließung versprochen, jederzeit füreinander einzustehen. Braucht ein Ehegatte in der Not Hilfe, muss unser Recht anerkennen, dass Ehegatten füreinander handeln dürfen. Was dem Rechtsgefühl der Menschen entspricht, muss auch Rechtswirklichkeit werden.‎“
 
Ehegatten sollen zukünftig über Heilbehandlungen, operative Eingriffe oder das Unterlassen von bestimmten Behandlungsmaßnahmen auch dann entscheiden können, wenn der Betroffene keine Vorsorgevollmacht abgeschlossen hat. Außerdem können sie Krankenhausverträge abschließen oder die finanziellen Fragen mit Kranken- und Pflegekassen regeln.
 
Der Gesetzesentwurf sieht ein gesetzliches Vertretungsrecht nur in Gesundheitsangelegenheiten vor und nur dann, wenn der Wille des Betroffenen dem nicht entgegensteht. Er schließt eine Lücke im geltenden Recht und vermeidet für die Betroffenen und ihre Angehörigen die Kosten und den Aufwand für ein gerichtliches Betreuungsverfahren.

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