Europäischer Gerichtshof: Vergabespezifischer Mindestlohn gilt nicht bei ausschließlicher Auftragsabwicklung im EU-Ausland

18. September 2014
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Der Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW findet keine Anwendung, wenn Subunternehmen dafür Dienstleistungen ausschließlich im europäischen Ausland erbringt. Das hat der Europäische Gerichtshof beschlossen. Die höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Dienstleistung komplett im EU-Ausland erbracht wird. EU-weite Vergaben machen weniger als drei Prozent der öffentlichen Aufträge aus. Der Anteil der Dienstleistungen, die jenseits der Grenzen abgewickelt werden, liegt deutlich darunter.

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Grenzüberschreitende Aufträge machen weniger als drei Prozent aller Vergaben aus

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk teilt mit:

Der Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW findet keine Anwendung, wenn Subunternehmen dafür Dienstleistungen ausschließlich im europäischen Ausland erbringt. Das hat der Europäische Gerichtshof beschlossen.

Die höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Dienstleistung komplett im EU-Ausland erbracht wird. EU-weite Vergaben machen weniger als drei Prozent der öffentlichen Aufträge aus. Der Anteil der Dienstleistungen, die jenseits der Grenzen abgewickelt werden, liegt deutlich darunter.

Der vergabespezifische Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro besteht nach der Entscheidung fort. Für Tätigkeiten am Standort Deutschland bleibt es bei der Anwendbarkeit der Mindestlohnregelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW. Derzeit wird das Gesetz evaluiert. Bei der für 2015 angestrebten Novelle wird die Landesregierung eine Regelung schaffen, die der Entscheidung des EuGH Rechnung trägt.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegt eine Beschwerde der Bundesdruckerei gegen die Vergabe eines Archivierungsauftrags durch die Stadt Dortmund an einen Konkurrenten. Das bundeseigene Unternehmen wollte die Dienstleistung mit Hilfe seiner polnischen Tochtergesellschaft abwickeln, ohne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen. Daraufhin hatte die Stadt die Bundesdruckerei vom Verfahren ausgeschlossen. Die Folge: Die Bieterin rief die zuständige Vergabekammer in Arnsberg an und machte grundsätzliche Zweifel an der Mindestlohnregelung geltend. Nach ihrer Auffassung sollte sie nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausgeschriebene Dienstleistung ausschließlich im EU-Ausland erbracht und lediglich das fertige Erzeugnis nach NRW geliefert würde. Die Vergabekammer Arnsberg legte den Fall dem EuGH vor.

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