

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar, dass insbesondere Unternehmen vom Brexit betroffen sein werden, die integrierte Liefer- und Wertschöpfungsketten mit dem und im Vereinigten Königreich haben. Um die Betroffenheit und die Vorbereitung der nordrhein-westfälischen Unternehmen zu ermitteln, hat das Wirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalens (NRW) eine Studie beim Institut der deutschen Wirtschaft in Auftrag gegeben, die den Vorbereitungsstand der NRW-Wirtschaft auf den Brexit untersucht. Die Ergebnisse finden Sie hier.
Damit Sie den Anpassungsbedarf für ihr Unternehmen eigens feststellen können, hat die Industrie- und Handelskammer eine Brexit-Checkliste veröffentlicht. Deutsche Wirtschaftsverbände haben außerdem ein „Brexit-Kompendium“ erstellt, um branchenspezifische Anliegen der deutschen Wirtschaft in einem Nachschlagewerk zu bündeln. Ausführliche Informationen der Europäischen Kommission zu einzelnen Themenbereichen in Hinblick auf die Zeit nach der Übergangsphase finden Sie hier. Weitere Ansprechpartner finden Sie hier.
Für Unternehmen in einer britischen Rechtsform erlischt mit dem Brexit die Niederlassungsfreiheit in Deutschland. Die Gesellschaften werden demnach nicht länger als solche anerkannt. Um den betroffenen Unternehmen einen Wechsel in eine inländische Rechtsform zu ermöglichen, ist für eine Übergangszeit eine vereinfachte Möglichkeit eines geordneten Wechsels in eine andere Rechtsform vorgesehen. Detaillierte Informationen zum entsprechenden Gesetz finden Sie hier.
Sollte nach dem Ende der Übergangsphase kein Abkommen zwischen der EU und der britischen Regierung ausgehandelt worden sein, gelten gemäß den Verpflichtungen der Europäischen Union (EU) im Rahmen der Welthandelsorganisation sämtliche einschlägigen EU-Rechtsvorschriften für die Warenein- und -ausfuhr. Zölle für den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland richten sich dann nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Mit dem sogenannten Brexit-Steuerbegleitgesetz und dem Brexit-Übergangsgesetz hat die Bundesregierung den fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts aufgegriffen, der sich daraus ergibt, dass das Vereinigte Königreich bei einem Brexit zu einem Drittstaat wird. Ziel der steuerlichen Regelungen ist es, in bestimmten Bereichen der Unternehmensbesteuerung sowie der „Riester“-Förderung, in denen der Brexit eine als unangemessen erachtete Rechtsfolge auslösen würde („Brexit als schädliches Ereignis“), den betroffenen Steuerpflichtigen Bestandsschutz zu gewähren und Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Fall eines Brexit ohne Austrittsabkommen wird z.B. im Bank- und Versicherungsbereich die Möglichkeit eingeräumt, Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die bislang grenzüberschreitend im Inland tätig waren, zu gestatten, ihr Bestandsgeschäft für einen Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 grundsätzlich fortzuführen. Ebenfalls wurden bestandsschützende Regelungen im Bereich des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
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