Ist in Festzelten bei Schützenfesten und anderen Brauchtumsveranstaltungen das Rauchen generell verboten oder gilt das Rauchverbot nicht, wenn beispielsweise eine Zeltwand komplett geöffnet wird?
Bereits seit 2007 gilt bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, zu denen grundsätzlich auch Zelte gehören, ein Rauchverbot. Ausnahmemöglichkeiten vom Rauchverbot, zum Beispiel für Festzelte bei Schützenfesten, Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, wurden jetzt gestrichen. Die Streichung dieser und weiterer Ausnahmetatbestände bringt nachdrücklich den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern zu verstärken und keine dem Sinn des Gesetzes widersprechenden Interpretationen mehr zuzulassen.
Ein Zelt ist demnach ein vollständig umschlossener Raum im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes, wenn es durch (Zelt-)Wände und -Decken überwiegend gegenüber dem Freiraum abgegrenzt ist. Auch bei "normalen" Gebäuden ändert sich die Beurteilung der Gebäudeeigenschaft ja nicht, wenn ein Teil der Wände durch (Schiebe-)Türen oder Fenster oder andere Maßnahmen weitflächig geöffnet wird oder werden kann. In Zweifelsfällen liegt die Entscheidung beim jeweiligen Ordnungsamt.